Energiepreisbremsen

Einleitung

Die Bundesregierung hat nach Erlass der Dezember-Soforthilfe das “Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“ (Strompreisbremsengesetz – StromPBG) verabschiedet. Es ist am 24.11.2022 in Kraft getreten.

Aus dem Gesetz ergibt sich eine finanzielle Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, welche aus Mitteln des Bundes, genauer aus dem sog. „Abwehrschirm“, finanziert wird.

Anwendungszeitraum

Die Entlastungen werden zum 01. März 2023 rückwirkend ab dem 01. Januar 2023 gewährt und laufen nach aktuellem Stand vorbehaltlich einer Verlängerung durch die Bundesregierung am 31. Dezember 2023 aus. Der Bund behält sich vor, die Entlastung der Verbraucher bis zum 30. April 2024 zu verlängern.  

Höhe der Entlastung

Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen wird der Gaspreis ab März 2023 für 80 % des Verbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Fernwärme wird für 80 % des Verbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt und Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Für die restlichen 20 % gilt der mit dem Versorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Dies soll Bürgerinnen und Bürger zu einem sparsamen Heizverhalten sowie Stromverbrauch motivieren.

Verbrauch

Als Verbrauch gilt ein vom Versorger prognostizierter Verbrauch, z.B. auf Basis September 2022.

Rückerstattung

Sofern der Letztverbraucher gegenüber des prognostizierten Verbrauchs Einsparungen erzielt, werden diese rückerstattet. Die Erstattung bis zu 20 % des Verbrauchs erfolgt selbstverständlich auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises (bspw. 22 ct/kWh für leitungsgebundenes Erdgas). Die Besonderheit ist, dass Einsparungen, welche über die 20 % hinausgehen, ebenfalls mit dem Arbeitspreis des Versorgers rückerstattet werden, obwohl der Letztverbraucher nur den gedeckelten Preis gezahlt hat (bspw. 12 ct/kWh für leitungsgebundenes Erdgas).

Anwendung der Gesetze bei der Bauverein Wesel AG

Die Bauverein Wesel AG profitiert weiterhin von ihren guten Konditionen für Gas, Wärme und Strom. Diese liegen für das gesamte Jahr 2023 – und somit im Anwendungszeitraum der Gesetze – unter den gedeckelten Energiepreisen. Das bedeutet, dass diejenigen Mieter, welche Strom, Gas und/oder Wärme über die Bauverein Wesel AG beziehen, nicht von den Energiepreisbremsen betroffen sind. Demnach erhält die Bauverein Wesel AG keine individuellen Informationen durch das Versorgungsunternehmen und kann daraus ergebend keine weiteren Informationen an ihre Mieter weiterleiten.

Mieter, die Ihre Wohnung bspw. mittels Gas-Etagenheizung beheizen, haben in der Regel einen eigenen Energielieferungsvertrag mit einem Versorgungsunternehmen ihrer Wahl abgeschlossen. Die vereinbarten Konditionen könnten daher über den gedeckelten Arbeitspreisen liegen. Somit würde dieser Mieter durch die Energiepreisbremsen entlastet werden.  Diesem Personenkreis dürfte ein entsprechendes Schreiben ihrer Energieversorger vorliegen.